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   BFH, 15.10.1991 - VIII B 89/90   

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https://dejure.org/1991,23878
BFH, 15.10.1991 - VIII B 89/90 (https://dejure.org/1991,23878)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VIII B 89/90 (https://dejure.org/1991,23878)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1991 - VIII B 89/90 (https://dejure.org/1991,23878)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 08.10.2001 - VIII B 22/01

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernisse - Gewerblich

    b) Darüber hinaus ist geklärt, dass die auf Anregung des Gesetzgebers (BTDrucks 10/4513, S. 24) ergangene weitergehende --einzelfallbezogene-- Übergangsregelung (betreffend Veräußerungs- und Entnahmegewinne vor dem 31. Oktober 1984) des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 17. März 1986 (BStBl I 1986, 129) jedenfalls insoweit auf zutreffenden Ermessenserwägungen beruht, als ein § 50 Abs. 20b Satz 3 EStG 1985 (i.d.F des StBereinG 1986) überschreitender Vertrauensschutz dann ausgeschlossen ist, wenn die Personengesellschaft entweder steuerliche Vorteile, zu denen auch Investitionszulagen für gewerbliche Betriebe gehören, aufgrund der Geprägerechtsprechung in Anspruch genommen (BFH-Urteil in BFHE 155, 484, BStBl II 1990, 259) oder sich vor Ergehen des Beschlusses in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 gegen die Behandlung ihrer Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb nicht zur Wehr gesetzt hat (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1991 VIII B 89/90, juris).

    Auch die gegen den Beschluss VIII B 89/90 (a.a.O.) eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde --ohne Begründung-- nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 2. November 1995 2 BvR 463/94, StEd 1996, 114).

  • BFH, 02.08.2006 - I B 134/05

    Urteil nicht mit Gründen versehen? Fünf-Monats-Grenze

    Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist für eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit einem Begehren auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn es um einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen --z.B. im Zusammenhang mit der Prüfung der verfassungskonformen Auslegung eines Gesetzes-- geht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1991 VIII B 89/90, juris).
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